Glasfaser-Ausbau: Kunden kommen nun fr�her aus Vertr�gen raus
Lange Wartezeiten, versteckte Klauseln und k�nstliche Vertragsverl�ngerungen geh�ren der Vergangenheit an. Der Bundesgerichtshof zwingt Glasfaseranbieter dazu, die gesetzliche Zweijahresfrist strikt ab dem Datum des Vertragsschlusses zu berechnen.
Da zwischen Vertragsabschluss und Bereitstellung beim Glasfaserausbau h�ufig Monate vergehen, wurden Kunden dadurch l�nger als die gesetzlich zul�ssigen 24 Monate gebunden.
Das Urteil st�rkt die K�ndigungsrechte von Kunden. Die gesetzliche H�chstlaufzeit von zwei Jahren nach dem B�rgerlichen Gesetzbuch ist verbindlich und darf nicht durch technische Verz�gerungen verl�ngert werden. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die das Verfahren angestrengt hatte, betont, k�nnen Betroffene unter Umst�nden ein fr�heres Vertragsende verlangen.
Von der Entscheidung zu unterscheiden ist die Zahlungspflicht. Das Urteil betrifft die rechtliche Bindung an den Anbieter. Entgelte werden in der Regel weiterhin erst f�llig, wenn der Anschluss tats�chlich in Betrieb geht. Kunden m�ssen somit nicht f�r einen noch nicht bereitgestellten Anschluss zahlen, k�nnen den Vertrag aber fr�her beenden, wenn sich der Ausbau verz�gert oder sich ihre Marktsituation �ndert. Relevant ist dies insbesondere in der Vorvermarktungsphase von Glasfaserprojekten.
Zugleich st�rkt die Entscheidung den Verbraucherschutz, indem sie verhindert, dass Kunden �ber l�ngere Zeit an nicht nutzbare Vertr�ge gebunden bleiben. Die Verbraucherzentrale stellt Musterbriefe zur Verf�gung. Damit k�nnen Kunden verlangen, dass der K�ndigungstermin korrekt vom Datum des Vertragsschlusses an berechnet wird und nicht vom Zeitpunkt der Aktivierung des Anschlusses.
Glaubt ihr, dass dieses Urteil den Glasfaserausbau in Deutschland eher beschleunigen oder durch das h�here Risiko f�r die Anbieter bremsen wird? Schreibt uns eure Meinung dazu in die Kommentare!
Siehe auch:
BGH kippt g�ngige Laufzeit-Klausel
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Mindestvertragslaufzeit bei Glasfaservertr�gen bereits mit dem Datum des Vertragsschlusses beginnt. Der III. Zivilsenat erkl�rte damit eine in der Telekommunikationsbranche verbreitete Praxis f�r unzul�ssig, nach der die Laufzeit erst mit der technischen Freischaltung des Anschlusses startete (Az. III ZR 8/25).Da zwischen Vertragsabschluss und Bereitstellung beim Glasfaserausbau h�ufig Monate vergehen, wurden Kunden dadurch l�nger als die gesetzlich zul�ssigen 24 Monate gebunden.
Unangemessene Benachteiligung
Ausl�ser des Verfahrens war eine Klage gegen die Deutsche Giganetz GmbH. Das Unternehmen hatte in seinen Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen festgelegt, dass die zweij�hrige Vertragslaufzeit erst mit der Aktivierung des Anschlusses beginnt. Verz�gerungen beim Ausbau konnten so zu einer deutlich l�ngeren Bindung f�hren. Der BGH best�tigte die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts und stellte fest, dass entsprechende Klauseln Verbraucher unangemessen benachteiligen.Das Urteil st�rkt die K�ndigungsrechte von Kunden. Die gesetzliche H�chstlaufzeit von zwei Jahren nach dem B�rgerlichen Gesetzbuch ist verbindlich und darf nicht durch technische Verz�gerungen verl�ngert werden. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die das Verfahren angestrengt hatte, betont, k�nnen Betroffene unter Umst�nden ein fr�heres Vertragsende verlangen.
Auswirkungen auf bestehende Vertr�ge
Die Karlsruher Richter verwiesen in ihrer Entscheidung auf die gesetzlichen Vorgaben. Eine Vertragsbindung von mehr als zwei Jahren ist unzul�ssig. Durch die Kopplung des Laufzeitbeginns an die technische Bereitstellung sei diese Grenze faktisch umgangen worden. Kunden befanden sich in einer Phase ohne Leistungserbringung, waren aber gleichzeitig an den Vertrag gebunden und konnten nicht zu einem anderen Anbieter wechseln. Das Risiko von Ausbauverz�gerungen d�rfe nicht auf Verbraucher �bertragen werden, stellte der BGH klar. Infografik: Welche Breitband-Provider in Deutschland beliebt sind
Von der Entscheidung zu unterscheiden ist die Zahlungspflicht. Das Urteil betrifft die rechtliche Bindung an den Anbieter. Entgelte werden in der Regel weiterhin erst f�llig, wenn der Anschluss tats�chlich in Betrieb geht. Kunden m�ssen somit nicht f�r einen noch nicht bereitgestellten Anschluss zahlen, k�nnen den Vertrag aber fr�her beenden, wenn sich der Ausbau verz�gert oder sich ihre Marktsituation �ndert. Relevant ist dies insbesondere in der Vorvermarktungsphase von Glasfaserprojekten.
Was bedeutet das Urteil?
Das Urteil d�rfte auch Auswirkungen auf die Planung und Kalkulation von Glasfaserprojekten haben. Branchenvertreter sehen die Planungssicherheit f�r Ausbauunternehmen eingeschr�nkt, wenn Kunden sich bereits vor Fertigstellung des Anschlusses wieder vom Vertrag l�sen k�nnen. Wird ein Anschluss erst nach l�ngerer Bauzeit aktiviert, verk�rzt sich die verbleibende Mindestlaufzeit entsprechend.Zugleich st�rkt die Entscheidung den Verbraucherschutz, indem sie verhindert, dass Kunden �ber l�ngere Zeit an nicht nutzbare Vertr�ge gebunden bleiben. Die Verbraucherzentrale stellt Musterbriefe zur Verf�gung. Damit k�nnen Kunden verlangen, dass der K�ndigungstermin korrekt vom Datum des Vertragsschlusses an berechnet wird und nicht vom Zeitpunkt der Aktivierung des Anschlusses.
Glaubt ihr, dass dieses Urteil den Glasfaserausbau in Deutschland eher beschleunigen oder durch das h�here Risiko f�r die Anbieter bremsen wird? Schreibt uns eure Meinung dazu in die Kommentare!
Wann beginnt die Vertragslaufzeit?
Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) beginnt die Mindestvertragslaufzeit bei Glasfaservertr�gen bereits am Tag des Vertragsschlusses. Die bisherige Praxis vieler Anbieter, den Starttermin erst auf den Tag der technischen Freischaltung zu legen, ist unzul�ssig.
Das Gericht stellte klar, dass Klauseln, die den Laufzeitbeginn an die oft viel sp�tere Aktivierung koppeln, unwirksam sind. Damit wird verhindert, dass sich die faktische Vertragsbindung durch lange Bauphasen �ber die gesetzlich zul�ssigen zwei Jahre hinaus verl�ngert.
Das Gericht stellte klar, dass Klauseln, die den Laufzeitbeginn an die oft viel sp�tere Aktivierung koppeln, unwirksam sind. Damit wird verhindert, dass sich die faktische Vertragsbindung durch lange Bauphasen �ber die gesetzlich zul�ssigen zwei Jahre hinaus verl�ngert.
Komme ich fr�her aus dem Vertrag?
Ja, das ist sehr wahrscheinlich. Da die Laufzeit nun ab der Unterschrift berechnet wird und nicht erst ab der oft Monate sp�teren Freischaltung, ist das offizielle Vertragsende fr�her erreicht als in den Unterlagen vieler Anbieter vermerkt.
Haben Sie beispielsweise schon gek�ndigt, k�nnen Sie unter Umst�nden ein fr�heres Vertragsende verlangen. Pr�fen Sie das Datum Ihrer Unterschrift und rechnen Sie exakt 24 Monate weiter - dies ist indessen der ma�gebliche Zeitpunkt.
Haben Sie beispielsweise schon gek�ndigt, k�nnen Sie unter Umst�nden ein fr�heres Vertragsende verlangen. Pr�fen Sie das Datum Ihrer Unterschrift und rechnen Sie exakt 24 Monate weiter - dies ist indessen der ma�gebliche Zeitpunkt.
Was genau hat der BGH entschieden?
Der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 8/25) hat best�tigt, dass AGB-Klauseln, die den Laufzeitbeginn an die Freischaltung kn�pfen, gegen das Gesetz versto�en (� 309 Nr. 9 lit. a BGB). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Deutsche GigaNetz GmbH.
Das Gericht argumentierte, dass Kunden durch die Wartezeit auf den Anschluss unangemessen benachteiligt w�rden. Die Zeit f�r den Ausbau darf nicht auf die Mindestlaufzeit "draufgeschlagen" werden, da dies die Bindung unzul�ssig ausdehnt.
Das Gericht argumentierte, dass Kunden durch die Wartezeit auf den Anschluss unangemessen benachteiligt w�rden. Die Zeit f�r den Ausbau darf nicht auf die Mindestlaufzeit "draufgeschlagen" werden, da dies die Bindung unzul�ssig ausdehnt.
Wie sollte ich jetzt reagieren?
Als betroffener Kunde sollten Sie Ihre Vertragsunterlagen pr�fen. Vergleichen Sie das Datum des Vertragsschlusses mit dem vom Anbieter best�tigten Laufzeitende. Sollte der Anbieter den Starttermin auf die Aktivierung gelegt haben, ist dies anfechtbar.
Sie k�nnen Ihren Anbieter zur Korrektur des K�ndigungstermins auffordern. Die Verbraucherzentrale stellt hierf�r auf ihrer Webseite einen Musterbrief zur Verf�gung, um Ihre Rechte geltend zu machen.
Sie k�nnen Ihren Anbieter zur Korrektur des K�ndigungstermins auffordern. Die Verbraucherzentrale stellt hierf�r auf ihrer Webseite einen Musterbrief zur Verf�gung, um Ihre Rechte geltend zu machen.
Gilt das auch f�r Altvertr�ge?
Das Urteil gilt grunds�tzlich als wegweisender Ma�stab f�r alle Glasfaservertr�ge. Da der BGH die entsprechenden Klauseln f�r unwirksam erkl�rt hat, k�nnen sich auch Bestandskunden auf diese Rechtsprechung berufen.
Es empfiehlt sich, insbesondere bei bereits ausgesprochenen K�ndigungen oder anstehenden Anbieterwechseln, auf die korrekte Berechnung der Restlaufzeit zu bestehen.
Es empfiehlt sich, insbesondere bei bereits ausgesprochenen K�ndigungen oder anstehenden Anbieterwechseln, auf die korrekte Berechnung der Restlaufzeit zu bestehen.
Zusammenfassung
- BGH: Mindestvertragslaufzeit bei Glasfaser beginnt mit Vertragsschluss
- Bisherige Praxis mit Laufzeitbeginn erst bei Freischaltung f�r unzul�ssig erkl�rt
- Klage gegen Deutsche Giganetz GmbH wegen unangemessener Benachteiligung
- Gesetzliche H�chstlaufzeit von zwei Jahren darf nicht durch Verz�gerungen gestreckt
- Entscheidung st�rkt Verbraucherrechte bei technischen Verz�gerungen
- Unterschied zwischen Vertragslaufzeit und Beginn der Zahlungspflicht beachten
- Verbraucherzentralen stellen Musterbriefe zur Durchsetzung der Rechte bereit
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