In Gerichtsverfahren um die Installation von Steckersolargeräten haben sich Mieter durchgesetzt. Doch mehrere Auflagen sind weiterhin zulässig.
Aus dem Artikel:
Nach Darstellung von Rechtsanwalt Dirk Legler, der die DUH in den Verfahren vertritt, darf die Installation eines Balkonkraftwerkes nur dann noch verweigert werden, wenn der Mieter:
- keinen Nachweis über den Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung und deren Beibehaltung während der Dauer der Installation des Steckersolargerätes vorlegt
- keine fachgerechten, CE-/VDE-/DIN- und TÜV-konformen PV-Module und Wechselrichter einsetzt beziehungsweise keine fachgerechte Installation vornimmt
- sich nicht verpflichtet, im Falle seines Auszuges aus der Wohnung den früheren Zustand des Balkons auf seine Kosten wiederherzustellen
- sich nicht verpflichtet, das Steckersolargerät bei der Bundesnetzagentur anzumelden
- sich nicht verpflichtet, auf seine Kosten sämtliche etwaig erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zustimmungen pflichtgerecht einzuholen
Was zählt denn hierzu?
sich nicht verpflichtet, auf seine Kosten sämtliche etwaig erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zustimmungen pflichtgerecht einzuholen
Ich würde mal auf so Themen wie “Denkmalschutz” oder ähnliches tippen. Balkonkraftwerke sind ja normalerweise unkompliziert, im Spezialfall gibt es dann aber doch lokale Vorschriften
Ich weiß es leider nicht. Bei uns war nur die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur erforderlich.

