Keine Verfolgung Unschuldiger, weil derjenige ja einschlägig vorbestraft und damit nicht unschuldig ist.
Keine Vortäuschung einer Straftat, weil ja nicht getäuscht, sondern offen darüber geredet wurde.
Keine Verabredung zu einer Straftat, weil die anderen Beamten ja nicht mitmachen wollten.
Bei der Besorgung der 5 Päckchen Marihuana für den Mist liegt natürlich auch keine Straftat vor, weil wegen … ääh … hab ich eben auf dem Boden gefunden.
Was lernen wir daraus? Vorbestrafte können jetzt also frei mit erfundenen Beweisen verknackt werden. Wird man dabei erwischt, ist es nicht strafbar. Wie viele Vorstrafen gab es kürzlich, auf Grund extra dafür erfundener und ergänzter Tatbestände von Umweltterrorismus?
Es stellt zwar ausdrücklich fest, dass der Beamte eine vorsätzliche und rechtswidrige Diensthandlung in Form einer Beweismanipulation begangen habe. Doch der Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger durch Amtsträger sei schon objektiv nicht erfüllt, denn bei dem Festgenommenen habe es sich unter Zugrundelegung des “In dubio pro reo”-Grundsatzes nicht um einen “Unschuldigen” im Sinne der Norm (§344 StGB) gehandelt.



