Übung: „Was ist strafbar?"
| Thema | Was sagt das Gesetz? |
| Broschüre | Aktiv gegen Cybermobbing (Thema 3) |
| Alter | ab der 8. Schulstufe |
| Material | Arbeitsblatt „Strafbar oder nicht?" |
| Dauer | 1-2 UE |
| Unterrichtsfächer | Digitale Grundbildung | Soziales Lernen | Politische Bildung |
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Arbeitsblatt_Strafbar_oder_nicht.pdf
( pdf | 4 MB )
Ziele
- Gesetzliche Verbote kennen
- Die eigenen Rechte kennen
- Gesetzliche Rahmenbedingungen einschätzen lernen
Ablauf
Die Schüler:innen reflektieren anhand konkreter Beispiele gesetzliche Rahmenbedingungen in Österreich.
Letztendlich entscheidet ein Gericht, ob eine Handlung wirklich strafbar ist oder nicht. Es geht daher nur um eine Einschätzung.
Phase 1
Die Schüler:innen lesen die Beispiele auf dem Arbeitsblatt und versuchen diese in „strafbar" oder „nicht strafbar“ einzuordnen. Lassen Sie die Schüler:innen ihre Antworten begründen.
Phase 2
Nun diskutieren die Schüler:innen gemeinsam über ihre Antworten und reflektieren die Schwierigkeiten bei der Zuordnung.
Lösungshinweise für die Lehrkraft
- (§107a StGB) Annabell und Felix sind zwar nicht mehr zusammen, sie liebt ihn aber immer noch. Jeden Tag schickt sie ihm Nachrichten und Bilder, liket jedes Posting und kommentiert alle Videos. Als sie beginnt, ihn in der Nacht anzurufen, reicht es Felix. Klar und deutlich sagt er ihr, dass sie aufhören soll. Aber Annabell macht einfach weiter. Auch nachdem Felix die Telefonnummer wechselt, findet Annabell die neue Nummer heraus und terrorisiert ihn weiterhin. Sie liebt ihn und möchte das auch zeigen! Felix wird die Sache irgendwann unheimlich. Er kann nicht mehr gut schlafen und seine Schulleistungen verschlechtern sich.
- (§107c StGB) Auf Markus haben es alle abgesehen. Wenn er in Discord zum Chat der Gruppe hinzukommen möchte, kann er nicht, denn der Zugang wird ihm verwehrt. Aus der Klassengruppe wurde er schon vor einem Monat ausgeschlossen und in Snapchat wurden die Streaks beendet. Elvis hat es besonders auf Markus abgesehen. Er beginnt falsche Gerüchte über Markus zu verbreiten und macht sich im WhatsApp-Chat der Klasse mit derben Sprüchen und peinlichen Fotos über ihn lustig. Markus fühlt sich von Elvis erniedrigt und beginnt die Schule zu schwänzen, weil er es in den Pausen mit Elvis einfach nicht mehr aushält.
- (nicht strafbar) Lena hat ein Foto von sich gemacht, und zwar eines von ihren kaum bedeckten Brüsten. Dieses Foto hat Lena an Stefan geschickt, dieser hat es sich schließlich von ihr gewünscht. Womit Lena allerdings nicht gerechnet hat: Stefan hat das Foto an die Klassengruppe geschickt und einen Kommentar dazu geschrieben. Ob dieser freundlich gemeint ist oder nicht, kann Lena nicht einschätzen.
- (§107c StGB) Anton verknallt sich in seine Mitschülerin Beate und versucht sie für sich zu gewinnen. Beate lässt Anton jedoch abblitzen, worüber sich Anton sehr ärgert. Zufällig lernt Anton beim Ausgehen Beates Ex-Freund Christoph kennen, dem Beate während ihrer Beziehung Nacktfotos von sich geschickt hat. Anton bittet Christoph, ihm die Nacktfotos zu schicken. Darauf lädt Anton die Fotos von Beate auf einer einschlägigen Website hoch und schickt einen Link zu der Website in den Klassen-Chat. In den darauffolgenden Wochen schickt er den Link noch an weitere Freunde aus der Umgebung. Da Beate wiederholt anzügliche Nachrichten von Leuten aus der Schule erhält, zieht sie sich total zurück und geht nicht mehr in die Schule.
Hintergrundinformation: Was sagt das Gesetz?
Mobbing führt nicht nur zu einem großen Leidensdruck bei den Opfern, die Handlungen können für die Täter:innen auch rechtliche Konsequenzen haben. Dessen sind sich viele Schüler:innen nicht bewusst.
Was besagt der Cybermobbing-Paragraf?
Von Cybermobbing im strafrechtlichen Sinne spricht man, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg (z. B. mehrere Wochen) in ihrer persönlichen Ehre verletzt wird (z. B. durch Beschimpfungen, Beleidigungen oder Verspottung) oder wenn intime Bilder oder persönliche Tatsachen (z. B. Beispiel Nacktfotos oder Krankheitsgeschichten) öffentlich gemacht werden. Die Handlungen müssen über elektronische Kommunikationsmittel (z. B. Handy) oder im Internet erfolgen und mindestens zehn Personen erreichen. Für eine Strafbarkeit wegen Cybermobbings müssen die Handlungen der Täterin bzw. des Täters geeignet sein, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen (Beispiel: Das Opfer will die Schule wechseln oder zieht sich aus seinem Sozialleben vollkommen zurück). Das Strafausmaß für Cybermobbing kann in schwerwiegenden Fällen bis zu drei Jahre Haft betragen.
Weitere gesetzliche Bestimmungen
- Stalking (§ 107a StGB): Während sich Cybermobbing in der Regel in größeren Gruppen abspielt, findet Cyberstalking meist zwischen zwei Personen statt.
- Üble Nachrede (§ 111 StGB) und Beleidigung (§ 115 StGB)
- Verhetzung (§ 283 StGB): Hier geht es um massive Beleidigungen wegen der Zugehörigkeit zu einer gewissen Gruppe (Nationalität, Religion, Geschlecht, ethnische Herkunft usw.).
- Unbefugte Bildaufnahmen (§120a StGB): Hier geht es um heimlich gemachte Nacktfotos (z. B. in Umkleidekabinen) oder Fotos von Intimbereichen („Up-Skirting“)
- Sexualbezogene Darstellungen Minderjähriger (§ 207a StGB): wenn z. B. pornografische Nacktaufnahmen von Minderjährigen unerlaubterweise verbreitet werden.
- Cybergrooming (§ 208a StGB): Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen
- Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht (§ 63 Datenschutzgesetz)
- Die Jugendschutzgesetze der österreichischen Bundesländer enthalten ebenfalls rechtliche Bestimmungen gegen Cybermobbing.
Im Rechtsinformationsservice des Bundes (RIS) finden Sie die tagesaktuelle Fassung des Strafgesetzbuches.
Weitere Information finden Sie auf der Themenseite „Wie sind Cybermobbing und Hass im Netz rechtlich geregelt?”.
Unterrichtsmaterial: Aktiv gegen Cybermobbing
Das Unterrichtsmaterial „Aktiv gegen Cybermobbing“ bietet umfangreiche Informationen zum Thema Cybermobbing sowie Übungen für den Einsatz im Unterricht.
Veröffentlichung: August 2025