Wen betrifft die Verordnung?
Sämtliche Online-Händler, die Produkte innerhalb der EU versenden. “Hersteller” im Sinne der Verordnung ist nämlich jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmalig im jeweiligen EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt.
Was sind die wichtigsten Neuerungen?
1. Recyclingfähigkeit ab 2030
Alle Verpackungen müssen ab 2030 wirtschaftlich recycelbar sein. Die EU-Verpackungsverordnung kategorisiert Verpackungen in vier Klassen (A-D), wobei eine „Class-A“-Verpackung bis zu 95% recycelbar und eine „Class-D“-Verpackung lediglich bis zu 70% recycelbar ist.
2. Weniger Luft, mehr Inhalt
Versandverpackungen dürfen ab 2030 höchstens 50 % Leerraum enthalten. Überdimensionierte Kartons für kleine Produkte sollten vermieden werden.
3. Mehrweg statt Einweg
Die Nutzung von Mehrwegsystemen soll intensiviert werden. Ab 2030 gelten verbindliche Wiederverwendungsquoten für Getränke- und Transportverpackungen.
4. Pflicht zur Registrierung
Jede:r Händler:in muss sich im nationalen Herstellerregister eintragen, welches von jedem Mitgliedsstaat geführt wird. In Österreich geschieht dies über das bereits bestehende EDM-Portal. Dort müssen jährlich Daten zu Verpackungsmengen, Recycling und Wiederverwendung gemeldet werden.
5. EPR-Bevollmächtigter bei EU-weitem Verkauf
Wer in seinem Online-Shop Versand in sämtliche EU-Länder anbietet, muss in jedem Land einen sogenannten EPR (Extended Producer Responsibility) -Bevollmächtigten bestellen. Dieser übernimmt die Kommunikation mit den nationalen Behörden. Es gibt diverse Dienstleister, welche diese Verpflichtung für Sie übernehmen können (beispielsweise www.interzero.at). Beachten Sie jedoch, dass externe Dienstleister Sie nicht notwendigerweise in allen EU-Mitgliedsstaaten vertreten können. Es empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Dienstleister.
6. QR-Codes und Kennzeichnung
Verpackungen müssen künftig mit QR-Codes oder Piktogrammen versehen sein, welche über Material, Recyclingfähigkeit und Entsorgung informieren.
7. Verbot bestimmter Verpackungen
Konkrete Formen von Verpackungen werden ab 2030 verboten. Dazu gehören etwa Einweg-Kunststoffumschläge für Sammelverpackungen, Einwegverpackungen für Speisen/Getränke im Gastgewerbe sowie Einweg-Portionspackungen von Gewürzen, Saucen und Shampoos.
8. Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
Ab 2030 müssen je nach Materialtyp in Kunststoffverpackungen 10-35% Recyclingkunststoff enthalten sein Wer mehr recycelt, zahlt weniger Umweltgebühren (=Lizenzgebühren). Die Recyclingfähigkeit darf nicht unterschritten werden, sonst riskiert man Strafzahlungen.